In sieben Schritten zum Patentanwalt – Ablauf der Ausbildung
Um Patentanwalt zu werden, muss man in Deutschland eine der längsten Ausbildungen absolvieren. Die Ausbildung umfasst eine Reihe von Ausbildungsbausteinen, die insgesamt ca. drei Jahre dauern. Um zur Ausbildung zugelassen zu werden, wird ein abgeschlossenes Universitätsstudium in einer Ingenieurs- oder Naturwissenschaft, sowie eine mindestens einjährige praktische Industrieerfahrung vorausgesetzt.
Im Einzelnen:
1. Die formalen Voraussetzungen
Um überhaupt zur Ausbildung zum deutschen Patentanwalt zugelassen zu werden, müssen die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sein:
a.) Ein abgeschlossenes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Universität).
Auch ausländische Abschlüsse werden anerkannt, sofern sie dem deutschen Universitätsabschluss gleichwertig sind. Mathematik ist übrigens offiziell keine Naturwissenschaft. Als Bachelor hat man es derzeit schwer, zur Ausbildung zum Patentanwalt zugelassen zu werden.
b.) Eine mindestens einjährige praktisch-technische Tätigkeit auf einem technischen Gebiet.
Diese muss manueller oder experimenteller Natur sein. Anerkannt werden z.B.
- eine Berufstätigkeit auf einem naturwissenschaftlichen oder technischen Gebiet,
- Praktika, Werkstudententätigkeiten und Diplomarbeiten während des Studiums, die außerhalb der Universität abgeleistet wurden, oder
- eine experimentelle Promotion.
Weitere Informationen darüber, was als praktisch-technische Tätigkeit anerkannt wird, findet man im Artikel “Was zählt als praktisch-technische Tätigkeit?“. Übrigens, auch Informatiker können das schaffen.
2. Die Bewerbung
Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, ist der erste Schritt in Richtung Patentanwaltslaufbahn die Bewerbung in einer potentiellen Ausbildungskanzlei.
Alternativ steht dem Bewerber die “lange Ausbildung” in der Patentabteilung eines Industrieunternehmens offen, auf die an dieser Stelle allerdings nicht näher eingegangen wird.
Was man bei der Bewerbung in einer Patentanwaltskanzlei beachten sollte, kann im Artikel “Bewerbung bei Patentanwaltskanzleien: 6 Praxistipps” nachgelesen werden.
3. Die dreijährige Ausbildung
Die dreijährige Ausbildung zum Patentanwalt umfasst genauer gesagt mindestens 34 Monate und setzt sich zusammen aus
- einer mindestens 26-monatigen Ausbildung bei einem Patentanwalt in einer Kanzlei oder wahlweise einem Patentassessor in der Patentabteilung eines Unternehmens, und
- dem sogenannten “Amtsjahr“, das aus einem zweimonatigen Praktikum am Deutschen Patent- und Markenamt, sowie sechs Monaten beim Bundespatentgericht besteht.
In der Kategorie “Patentanwaltsausbildung” gibt es eine Reihe von Artikeln zu den einzelnen Inhalten dieser Ausbildungsbausteine.
4. Das Studium in allgemeinem Recht
Dieses findet im Regelfall ausbildungsbegleitend in Form eines Fernstudiums an der Fernuniversität Hagen im Studiengang Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte statt. Eine Anmeldung ist jedes Jahr zum 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober möglich.
Das Studium beginnt mit einer einwöchigen Präsenzveranstaltung zur Einführung in Hagen. Außerdem gibt es eine einwöchige Vertiefungsveranstaltung nach dem ersten Jahr, sowie ein zweitägiges Kurzseminar zum Studiumsende.
Während des Studiums muss der Kandidat regelmäßig Einsendearbeiten bearbeiten und Klausuren schreiben. Das Studium wird durch eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abgeschlossen und durch ein Zeugnis bescheinigt.
Um das Hagen-Studium kommt nur herum, wer bereits ein erstes juristisches Staatsexamen vorweisen kann.
Weitere Informationen zum Studium gibt es im Artikel “Ausbildung in allgemeinem Recht für Patentanwaltskandidaten – das Hagen-Fernstudium“.
5. Die Patentanwaltsprüfung
Nach der erfolgreichen Absolvierung aller obigen Ausbildungsabschnitte muss der Kandidat eine Prüfung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ablegen. Diese umfasst zwei schriftliche Klausuren und eine mündliche Prüfung. Nach Bestehen darf der Kandidat den Titel “Patentassessor” bzw. “Patentassessorin” tragen.
Nicht zu vergessen ist allerdings, dass am Ende des Amtsjahres bereits eine große Anzahl von Klausuren zu schreiben sind.
6. Die Zulassung zum Deutschen Patentanwalt
Um schließlich als Patentanwalt Dritte vertreten zu dürfen, muss der Patentassessor noch zur Patentanwaltschaft zugelassen werden. Hierzu muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass der Patentassessor mindestens sechs Monate in einer Kanzlei tätig war, was bei der Ausbildung in einer Patentanwaltskanzlei im Regelfall automatisch erfüllt ist.
Bei Kandidaten aus Patentabteilungen in Unternehmen sieht es anders aus, diese müssen mindestens zehn Jahre hauptberuflich und ständig in einem Beschäftigungsverhältnis auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätig gewesen sein, um zum Patentanwalt zugelassen zu werden.
7. Die Zulassung zum European Patent Attorney
Zusätzlich zum Deutschen Patentanwalt ist es möglich, die Europäische Eignungsprüfung (auch “European Qualifying Examination” oder “EQE” genannt) abzulegen, um auch in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt auftreten zu dürfen.
Die EQE umfasst noch einmal vier schriftliche Prüfungen. Davor ist es sehr ratsam, einen der einschlägigen Vorbereitungskurse zu besuchen, da die Durchfallquote ca. 70 % beträgt.
Weitere Informationsquellen
- Im Kandidatentreff gibt es neben den reinen Fakten zusätzlich Erfahrungen ehemaliger Kandidaten, sowie alte Übungsklausuren zum Hagen-Studium
- Ausbildung: Vom Studienabschluss über die Praxis bis zum Bundespatentgericht [Patentanwaltskammer]
- Gang der Ausbildung [DPMA]
- Patentanwalt [Wikipedia]
- Allgemeine Informationen Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte [FernUniversität Hagen]


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